Gemäß § 37 Absatz 3 des elften Sozialgesetzbuches (§ 37.3 SGB XI) sind Pflegebedürftige Personen, die keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen zu einem so genannten Beratungseinsatz verpflichtet. Diese Beratungseinsätze finden in Regelmäßigen Abständen je nach Pflegegrad statt. Werden diese Beratungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die jeweilige Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder gar komplett zu streichen.

Die Häufigkeit der Beratungseinsätze regelt sich wie folgt:

  • Bei Pflegegrad 1: nicht vorgeschrieben
  • Bei Pflegegrad 2: 1x pro Halbjahr
  • Bei Pflegegrad 3: 1x pro Halbjahr
  • Bei Pflegegrad 4: 1x pro Vierteljahr
  • Bei Pflegegrad 5: 1x pro Vierteljahr

In allererster Linie dient der Beratungseinsatz dazu, den Pflegebedürftigen zu schützen und die Pflegeperson zu unterstützen. Die Pflegekassen können so sicherstellen, dass die Qualität der Pflege gesichert und der Pflegebedürftige optimal versorgt ist. Der Beratungseinsatz deckt außerdem Pflegefehler auf. Diese können in aller Regel aufgrund des Beratungseinsatzes schnell und unkompliziert behoben werden. Nur bei wirklich gravierenden oder schwerwiegenden Fehlern oder bei Vernachlässigung des Pflegebedürftigen schreiten die Pflegekassen ein und ändern das Pflegegeld in eine Pflegesachleistung um. Hierdurch wird automatisch ein Pflegedienst mit in den Pflegeprozess integriert und der Pflegebezug wird entsprechend gemindert oder entfällt komplett.